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Ratgeber · Recht

Gütesiegel auf der Website: Was ein Siegel nach der BGH-Rechtsprechung zeigen muss

Von Redaktion online-siegel.de

Stand: 15.10.2026

Gütesiegel wirken — deshalb schaut die Rechtsprechung genau hin. Wer ein Siegel auf seiner Website zeigt, wirbt damit. Und Werbung darf nicht irreführen (§ 5 UWG).

Was verlangt der Bundesgerichtshof von einem Siegel?

Zwei Linien aus der Rechtsprechung sind für Dienstleister wichtig:

  1. Die Prüfkriterien müssen abrufbar sein. Der BGH hat entschieden (Az. I ZR 161/18), dass bei einem Prüfzeichen die Kriterien der Prüfung für Verbraucher zugänglich sein müssen. Fehlt das, enthält man ihnen eine wesentliche Information vor.
  2. Die Grenzen der Aussage müssen erkennbar sein. Nach dem Urteil vom 30.07.2026 (Az. I ZR 130/25) muss bei entgeltlich vergebenen Siegeln erkennbar sein, was das Siegel aussagt und was nicht — sonst entsteht der Eindruck einer umfassenden Qualitätsprüfung, die es nie gab.

Hinzu kommt § 5b Abs. 3 UWG: Wer Bewertungen zeigt, muss angeben, ob und wie geprüft wird, dass sie von echten Kunden stammen.

Welche Siegel sind problematisch?

  • Siegel ohne Herausgeber oder Kriterien. Ein „Top-Anbieter 2026“-Bild, das auf nichts verlinkt.
  • Siegel, die Qualität suggerieren, aber nur Bewertungen zählen. Ein Durchschnitt von Sternen ist keine Prüfung der Leistung.
  • Siegel mit amtlicher Anmutung. Adler, Stempel und „staatlich“-Optik bei einem privaten Anbieter.
  • Siegel mit veraltetem Datum oder Datum des Seitenaufrufs. Ein „Prüfdatum“, das jeden Tag das heutige ist, prüft nichts.

Woran erkennt man ein rechtlich sauberes Siegel?

Merkmal Sauber Problematisch
Herausgeber genannt, mit Impressum unbekannt
Kriterien öffentlich, versioniert nicht auffindbar
Aussagegrenze im Siegel oder direkt daneben fehlt
Nachprüfbarkeit Link auf eine Prüfseite mit ID Bilddatei ohne Link
Gültigkeit festes Prüfdatum, Ablauf „geprüft“ ohne Datum

Was bedeutet das für Ihr Siegel?

Prüfen Sie jedes Siegel auf Ihrer Website anhand der Tabelle. Bei online-siegel.de haben wir den Standard danach gebaut: Der Prüfstandard ist öffentlich, die Grenze „Keine Bewertung der Leistungsqualität“ steht im Siegel selbst, und jedes Siegel führt auf eine Prüfseite mit Prüf-ID und festem Datum.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Lassen Sie konkrete Fragen von einer Anwältin oder einem Anwalt für Wettbewerbsrecht prüfen.

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